Das ändert sich mit der EU-Zahlungsdiensterichtlinie
Mit der Umsetzung der EU-Zahlungsdiensterichtlinie (Payment Service Directive 2 – PSD2) ab dem 14. September 2019 kommt es zu verschiedenen Veränderungen im Zahlungsverkehr und beim Online-Banking. Darüber sollten Sie Bescheid wissen! In diesem Artikel geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen.
Mehr Sicherheit und Verbraucherschutz
Ein wesentliches Ziel der EU-Zahlungsdiensterichtlinie ist es, die Sicherheit im Zahlungsverkehr und beim Online-Banking zu erhöhen. In der Praxis bedeutet das, dass in Zukunft neue Sicherheitsmechanismen eingeführt werden, die betrügerische Handlungen verhindern helfen sollen. Ein weiterer Aspekt der neuen Richtlinie ist, dass Verbraucher zukünftig die Möglichkeit bekommen sollen, auch sogenannte Kontoinformations- und Zahlungsauslösedienste sicherer nutzen zu können.
Änderungen der EU-Zahlungsdiensterichtlinie im Online-Banking
Wenn Sie unser Online-Banking nutzen, werden Sie zukünftig häufiger nach einer TAN (Transaktionsnummer) gefragt, als Sie es aus der Vergangenheit gewohnt waren.
- TAN-Eingabe alle 90 Tage: Bisher war für die reine Anmeldung im Online-Banking nur Ihr Anmeldename und die PIN erforderlich. In Zukunft müssen Sie beim Login alle 90 Tage zusätzlich eine TAN eingeben. Es ist deshalb wichtig, dass Sie dann Ihr Online-Banking-Legitimationsmedium (z. B. pushTAN mit dem Smartphone oder chipTAN mit TAN-Generator und der SparkassenCard) zur Hand haben.
- Verkürzte Frist bei der automatischen Abmeldung: Wenn Sie im Online-Banking angemeldet sind, meldet Sie unser System bisher nach Ablauf von 12 Minuten ohne Aktivität automatisch ab. Die EU-Zahlungsdiensterichtlinie schreibt vor, dass diese Frist deutlich verkürzt werden muss. Sie beträgt ab Ende Juni nur noch 5 Minuten. Das kann unter Umständen dazu führen, dass Sie sich häufiger neu anmelden müssen, als Sie es bisher gewohnt waren. Neu ist auch, dass Sie 20 Sekunden vor der automatischen Abmeldung einen Hinweis im Online-Banking der Internet-Filiale bekommen.
- TAN-Eingabe bei Umsatzabfragen: Wenn Sie ab September 2019 Umsätze abfragen möchten, deren Buchung 90 Tage oder länger zurückliegen, müssen Sie auch hierzu eine TAN eingeben.
Die neuen Regeln zur TAN-Eingabe gelten für unsere Internet-Filiale, unsere Banking-App fürs Smartphone und für sonstige Banking-Software. Sie gelten auch dann, wenn Sie Ihr Online-Banking nur nutzen, um Kontostände und Umsätze abzufragen. Es ist also wichtig, dass Sie über ein gültiges TAN-Verfahren verfügen!
Bestimmte Zahlungen sind zukünftig ohne TAN möglich
Die PSD2-Richtlinie führt aber auch zu Erleichterungen im Online-Banking. Zukünftig sind bestimmte Zahlungsaufträge auch ohne die Eingabe einer TAN möglich:
- TAN-freie Überweisungen zwischen eigenen Konten: Wenn Sie Zahlungen zwischen eigenen Girokonten durchführen möchten (Girokonten bei denen Sie selbst Kontoinhaber sind), ist dafür die Eingabe einer TAN nicht mehr erforderlich.
- Kleinbetragszahlungen ohne TAN: Überweisungen bis zu einem Betrag von 30 Euro sind ohne die Eingabe einer TAN möglich.
- Besondere Empfängerkonten dauerhaft TAN-frei stellen: Eine weitere Erleichterung ist die Möglichkeit, bestimmte Empfängerkonten dauerhaft von der TAN-Eingabe zu befreien. Innerhalb des Online-Bankings können Sie eine „TAN-freie IBAN-Liste“ (Whitelist) anlegen, in der Sie Zahlungsempfänger hinterlegen, bei denen zukünftig generell keine TAN mehr abgefragt werden soll. Das ist zum Beispiel dann sinnvoll, wenn Sie häufiger an bestimmte Personen oder Unternehmen Geld überweisen. Die „TAN-freie IBAN-Liste“ wird beim Online-Banking in der Internet-Filiale, in unserer Banking-App und auch bei sonstigen Banking-Anwendungen (z.B. Star Money) berücksichtigt.
Nutzung von Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdiensten
Zukünftig haben Sie die Möglichkeit, die Dienste von anderen Zahlungsdiensteanbietern für Ihre Konten bei der Sparkasse zu nutzen. Dabei kann es sich um Kontoinformationsdienste oder Zahlungsauslösedienste handeln, die über eine besondere Schnittstelle auf Ihre Zahlungskonten bei uns zugreifen können. Voraussetzung dafür ist, dass Sie diese Dienste ausdrücklich dazu ermächtigen. Innerhalb unseres Online-Bankings in der Internet-Filiale stellen wir Ihnen ab September 2019 eine neue Funktion zur Verfügung, mit der Sie Kontenzugriffe von Drittdiensten verwalten können. Sie können hier jederzeit nachvollziehen, welchem Dienst Sie Zugriff auf Ihre Konten gewährt haben und das Zugriffsrecht natürlich auch wieder löschen.
Selbstverständlich können Sie auch weiterhin unser sicheres Online-Banking nutzen, ohne hierzu einem Drittunternehmen Zugriff auf Ihre Kontodaten zu ermöglichen.
Was sollten Sie jetzt tun?
Wenn Sie unser Online-Banking nutzen und über ein gültiges TAN-Medium verfügen, müssen Sie erstmal gar nichts weiter tun. Die verschiedenen Änderungen der EU-Zahlungsdiensterichtlinie treten am 14. September 2019 in Kraft. Ob Sie zum Beispiel Drittunternehmen Zugriff auf Ihre Konten gewähren wollen oder ob Sie von der „TAN-freien IBAN-Liste“ Gebrauch machen möchten, entscheiden nur Sie. Für den Fall, dass Sie Banking-Software einsetzen, sollten Sie sich rechtzeitig beim Anbieter Ihrer Software nach einem Update erkundigen, das die Neuerungen berücksichtigt. Ein Update unserer Banking-App fürs Smartphone stellen wir Ihnen rechtzeitig vor dem 14. September 2019 zur Verfügung.
Handlungsbedarf besteht für Sie, wenn Sie kein gültiges Medium besitzen, um im Online-Banking eine TAN zu erzeugen. Je nachdem, für welches Verfahren Sie sich entschieden haben, benötigen Sie eine SparkassenCard und einen TAN-Generator oder eine freigeschaltete pushTAN-App auf Ihrem iOS- oder Android-Smartphone. Im Zweifelsfall vereinbaren Sie rechtzeitig einen Termin mit Ihrem persönlichen Kundenberater, um zu klären, was zu tun ist. Einen Termin können Sie bequem über die Internet-Filiale oder telefonisch unter 0521 294-0 vereinbaren.