Nachweispflicht bei Bareinzahlungen ab 10.000 Euro

Nachweispflicht bei Bareinzahlungen ab 10.000 Euro

Ab Montag, dem 9. August 2021, tritt eine wichtige Neuerung in Kraft. Ab diesem Datum verlangt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bei Bareinzahlungen ab 10.000 Euro einen Herkunftsnachweis. Die neue Bestimmung dient der Geldwäscheprävention und muss von allen deutschen Kreditinstituten beachtet werden.

In welchen Fällen gilt die Nachweispflicht?

Eine Pflicht zum Nachweis der Herkunft bei Bargeldeinzahlungen gilt ab einer Summe von 10.000 Euro. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Einzahler eine Privatperson oder ein Unternehmen ist. Betroffen sind alle Bargeldeinzahlungen ab dem genannten Betrag, unabhängig davon, ob sie an der Kasse in einer Filiale oder an einem Einzahlautomaten erfolgen. Alle Banken und Sparkassen sind gesetzlich verpflichtet, den Herkunftsnachweis von ihren Kundinnen und Kunden einzufordern.

Wie kann die Herkunft des Einzahlbetrags nachgewiesen werden?

Nach Auskunft der BaFin sind insbesondere folgende Belege als Nachweis bei Bareinzahlungen geeignet:

  • Ein aktueller Kontoauszug eines Kontos bei einer anderen Bank oder Sparkasse, bei dem Sie Kontoinhaber sind, aus dem die Barauszahlung hervorgeht. 
  • Eine Barauszahlungsquittung einer anderen Bank oder Sparkasse.    
  • Ihr Sparbuch, aus dem die Barauszahlung hervorgeht.
  • Ein Verkaufs- und Rechnungsbeleg (zum Beispiel Belege zu einem Auto- oder Edelmetallverkauf).
  • Quittungen über Sortengeschäfte.
  • Letztwillige, vom Nachlassgericht eröffnete Verfügungen.   
  • Schenkungsverträge oder Schenkungsanzeigen.

Kreditinstitute müssen bei fehlenden oder nicht ausreichenden Nachweisen die Meldeverpflichtungen des Geldwäschegesetzes beachten.